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Mitteilung

Datum: 17.03.2020

Kurzbeschreibung: Beschränkung des Betriebs in der Justiz auf den zwingend erforderlichen Dienstbetrieb und unaufschiebbare Verhandlungen

Das Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg hat zur Verlangsamung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus den Dienstbetrieb in der Justiz auf zwingend erforderliche Maßnahmen und unaufschiebbare Verhandlungen beschränkt. Diese Regelung gilt ab 17. März 2020 vorläufig bis einschließlich 19. April 2020.

- Aus der Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz und für Europa Baden-Württemberg vom 16. März 2020 -

Minister Guido Wolf sagte:

„Die Verbreitung des Virus können wir nicht mehr stoppen. Es kommt aber entscheidend darauf an, dass wir die Verbreitung verlangsamen. Das verlangt uns allen einiges ab. Diese historische Situation erfordert auch für die Justiz Maßnahmen, wie sie in der Geschichte Baden-Württembergs bislang noch nicht notwendig waren: In Umsetzung der Beschlüsse des Ministerrats vom 13. März 2020, wonach alle nicht notwendigen sozialen Kontakte auf ein Minimum zu reduzieren sind, ist die Anwesenheit in den Dienstgebäuden der Justiz ab 17. März 2020, vorläufig bis einschließlich 19. April 2020, auf ein unabdingbar erforderliches Maß zu beschränken.

Es muss sich niemand Sorgen machen. Der Rechtsstaat funktioniert auch in der Krise. Vorbehaltlich der richterlichen Unabhängigkeit wird jedoch nur der zwingend erforderliche Dienstbetrieb sichergestellt. Ich sage ausdrücklich: der Betrieb wird stark beschränkt, aber eingestellt wird er nicht. Alle dringenden und wichtigen Verhandlungen und Maßnahmen werden weiter stattfinden. Dazu gehören ermittlungsrichterliche Tätigkeiten, Haftsachen, eilige Familiensachen und generelle Eilentscheidungen sowie zum Beispiel langlaufende Strafverhandlungen. Die Verhandlungen, die stattfinden müssen, werden weiter öffentlich sein, so verlangt es das Gesetz. Ein Bereitschaftsdienst bei Gerichten und Staatsanwaltschaften besteht. Die Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaften ist sichergestellt. Wenn ein Täter auf frischer Tat festgenommen wird, kann er also weiterhin einem Haftrichter vorgeführt werden. Die Maßnahmen sind einschneidend, aber zum Schutze der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Verfahrensbeteiligten und zur Verzögerung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus zwingend erforderlich.“

Minister Wolf warb um Verständnis, dass die erforderlichen Maßnahmen in der Folge dazu führen können, dass nicht besonders eilbedürftige Verfahren länger dauern könnten.

Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justiz bedeutet dies konkret, dass sie ab Dienstag, 17. März 2020 soweit möglich von zuhause aus arbeiten. Soweit insbesondere im so genannten Servicebereich Heimarbeit noch nicht möglich ist, soll zur Dienstverrichtung lediglich das für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit erforderliche Personal im wechselnden Schichtbetrieb in den Dienstgebäuden anwesend sein.

Um die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes – insbesondere in Eilfällen – weiter zu stärken, werden in den nächsten Tagen 1.300 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichte und Staatsanwaltschaften mit Fernzugängen in das Landesverwaltungsnetz ausgestattet, darunter auch 200 Arbeitsplätze von Serviceeinheiten.

Das Landgericht Mosbach und die Amtsgerichte im Bezirk des Landgerichts Mosbach, nämlich Adelsheim, Buchen, Mosbach, Tauberbischofsheim und Wertheim setzen diese Vorgaben ab 17. März 2020 um. Dementsprechend ist vorbehaltlich der richterlichen Unabhängigkeit davon auszugehen, dass die Richterinnen und Richter im Landgerichtsbezirk alle für den Zeitraum 17. März 2020 bis 19. April 2020 anberaumten, aufschiebbaren Verhandlungen und Dienstgeschäfte verlegen. Die Verfahrensbeteiligten werden jeweils schriftlich informiert und zu den neuen Terminen geladen. Wenn in nächster Zeit keine Abladung erfolgt, heißt dies, dass der Termin stattfindet. Eilige Verfahren und dringende Verhandlungstermine werden auch weiterhin durchgeführt. Die telefonische Erreichbarkeit aller Gerichte im Bezirk des Landgerichts Mosbach zu den üblichen Geschäftszeiten ist weiterhin gewährleistet.

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